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Regulatorik

Hier erhalten Sie Informationen zu regulatorischen Maßnahmen:

Die Estably Vermögensverwaltung AG (nachfolgend „Unternehmen“) fällt unter den Begriff „Vermögensverwalter“ nach Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben.

Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basieren, in welche das Unternehmen im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.

Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR findet nicht statt.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären oder anderen Interessensträgern im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.

Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.

Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.

Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Stand: Dezember 2022

Sie haben sich für eine Dienstleistung der Estably Vermögensverwaltung AG entschieden. Für Ihr Vertrauen bedanken wir uns.

Da es uns sehr wichtig ist, dass Sie mit unserer Dienstleistung zufrieden sind, informieren Sie uns bitte umgehend, falls Sie mit unserer Leistung einmal nicht zufrieden sein sollten.

Bitte verwenden Sie für eine Beschwerde folgendes Formular:

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Estably Vermögensverwaltung AG
z. Hd. Geschäftsleitung/Compliance
Postfach 765
Schaanerstrasse 29
9490 Vaduz
Liechtenstein

Ihre Beschwerde wird von unserer Compliance registriert und der Geschäftsleitung gemeldet. Es erfolgt eine umgehende Prüfung Ihrer Beschwerde und Sie erhalten innerhalb von 20 Arbeitstagen eine schriftliche Rückmeldung.

Es steht Ihnen auch die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich unter www.schlichtungsstelle.li als neutrale und kostenlose Vermittlungsstelle bei Beschwerden zur Verfügung.

1. Allgemein

Das vorliegende Dokument enthält die gesetzlich erforderlichen Offenlegungen der Estably Vermögensverwaltung AG (Estably) gemäss der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) sowie, soweit anwendbar, gemäss der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung).

Estably ist eine in Liechtenstein domizilierte und von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein konzessionierte Vermögensverwaltungsgesellschaft. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt Estably Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Kunden.

Estably bietet verschiedene Vermögensverwaltungsstrategien an. Diese verfolgen grundsätzlich einen langfristigen Anlagehorizont und können, je nach Ausgestaltung, auf den Prinzipien des modernen Value Investing, sorgfältig ausgewählten Fonds sowie Sachwerten wie physischem Gold und Silber basieren. Sofern erforderlich, wird in den nachfolgenden Ausführungen zwischen den verschiedenen Angeboten unterschieden.

Estably ordnet die angebotenen Vermögensverwaltungsdienstleistungen grundsätzlich Finanzprodukten nach Artikel 6 SFDR zu. Estably bewirbt derzeit keine ökologischen oder sozialen Merkmale im Sinne von Artikel 8 SFDR und verfolgt keine nachhaltigen Investitionsziele im Sinne von Artikel 9 SFDR.

Das vorliegende Dokument wird Interessenten im Rahmen der Vertragsanbahnung als vorvertragliche Information zur Verfügung gestellt. Da die Inhalte dieses Dokuments von Zeit zu Zeit angepasst werden können, insbesondere um gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen, ist die jeweils aktuelle Fassung massgeblich. Diese ist über die Internetseite von Estably abrufbar.

 

2. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investitionen haben können. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten, zum Beispiel das allgemeine Preisrisiko, das operationelle Risiko, das Liquiditätsrisiko oder das Währungsrisiko, einwirken und zur Wesentlichkeit dieser Risiken beitragen.

Estably berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken ausschliesslich insoweit, als diese im Rahmen der allgemeinen Risikoanalyse finanziell wesentlich erscheinen können. Eine eigenständige Nachhaltigkeits- oder ESG-Strategie wird derzeit nicht verfolgt; eine systematische oder abschliessende Bewertung sämtlicher ESG-Faktoren erfolgt nicht.

Aufgrund der Datenlage und der unterschiedlichen Methodiken am Markt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nachhaltigkeitsrisiken nicht vollständig erkannt werden. Nachhaltigkeitsrisiken können sich negativ auf die Wertentwicklung von Anlagen auswirken.

 

3. Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)

Estably berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI) im Sinne von Artikel 4 SFDR.

Diese Entscheidung beruht insbesondere auf der begrenzten Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit relevanter Daten, der heterogenen Datenqualität bei unterschiedlichen Emittenten und Anlageklassen sowie dem Umfang und der Art der von Estably erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen.

Estably überprüft diese Entscheidung regelmässig und behält sich vor, ihre Vorgehensweise bei veränderter Daten- oder Rechtslage anzupassen.

 

4. Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die Vergütungspolitik von Estably ist so ausgestaltet, dass sie eine solide und wirksame Risikosteuerung unterstützt. Soweit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Risikoanalyse als finanziell wesentlich betrachtet werden, steht die Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung solcher Risiken im Einklang.

Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize, Nachhaltigkeitsrisiken zu ignorieren oder unangemessen hohe Risiken einzugehen. Einzelheiten zur Vergütungspolitik ergeben sich aus den einschlägigen internen Regelwerken.

 

5. Produktbezogene Offenlegung für die Vermögensverwaltung (Artikel 6 SFDR)

Die von Estably erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen werden als Finanzprodukte gemäss Artikel 6 SFDR eingestuft. Investitionsentscheidungen erfolgen primär auf Grundlage klassischer finanzieller Kriterien wie Risiko und Rendite, Liquidität, Diversifikation, Qualität, Bewertung sowie der Eignung für die jeweilige Strategie.

Nachhaltigkeitsrisiken können, soweit sie als finanziell wesentlich identifiziert werden, in die allgemeine Risiko- und Chancenbeurteilung einfliessen. Estably verfolgt mit diesen Dienstleistungen jedoch keine nachhaltige Investitionsstrategie und bewirbt keine ökologischen oder sozialen Merkmale. Es wird darauf hingewiesen, dass Nachhaltigkeitsrisiken den Wert einer Anlage negativ beeinflussen können.

 

6. Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 – Hinweis für Artikel-6-Produkte

Da Estably keine Finanzprodukte anbietet oder bewirbt, die ökologische oder soziale Merkmale fördern (Artikel 8 SFDR) oder nachhaltige Investitionen zum Ziel haben (Artikel 9 SFDR), sind die taxonomiebezogenen Produktpflichtangaben nach Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6 der Taxonomieverordnung nicht einschlägig.

Für Artikel-6-Finanzprodukte gilt der folgende Hinweis gemäss Artikel 7 der Taxonomieverordnung:

Die Investitionen, die diesem Finanzprodukt zugrunde liegen, berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.

 

7. Aktualisierung

Diese Offenlegung wird anlassbezogen sowie bei wesentlichen regulatorischen Änderungen aktualisiert.

Stand: 06.08.2026

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