Geld nach Liechtenstein überweisen:
Muss ich die AWV-Meldepflicht beachten?
Wer erstmals Geld auf ein Konto in Liechtenstein überweisen möchte, stellt sich häufig dieselbe Frage:
Muss ich die Überweisung melden oder eine Genehmigung einholen?
Die kurze Antwort lautet:
Nein. Wenn Sie Geld von Ihrem eigenen Konto in Deutschland auf Ihr eigenes Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) überweisen, handelt es sich grundsätzlich um einen sogenannten Kontoübertrag. Dieser ist in der Regel weder meldepflichtig noch genehmigungspflichtig.
Im Folgenden erklären wir, warum das so ist und worauf Sie dennoch achten sollten.
Was ist die AWV-Meldepflicht?
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regelt unter anderem, wann grenzüberschreitende Zahlungen von in Deutschland ansässigen Personen an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.
Der Zweck dieser Meldungen besteht nicht darin, Steuern zu erheben oder Überweisungen zu kontrollieren. Die Daten dienen vielmehr der Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz und damit ausschließlich statistischen Zwecken.
Viele Anleger sind verunsichert, sobald sie Geld ins Ausland überweisen. Tatsächlich sind jedoch längst nicht alle Auslandsüberweisungen meldepflichtig.
Ist die Überweisung auf mein eigenes Konto in Liechtenstein meldepflichtig?
Grundsätzlich nein.
Überweisen Sie Geld von Ihrem eigenen Konto in Deutschland auf Ihr eigenes Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank, bleibt das Geld wirtschaftlich in Ihrem Eigentum.
Da kein Eigentümerwechsel stattfindet, handelt es sich um einen reinen Kontoübertrag. Solche Übertragungen fallen grundsätzlich nicht unter die AWV-Meldepflicht.
Für Anleger bedeutet das:
- keine Genehmigung erforderlich
- keine AWV-Meldung allein aufgrund der Überweisung
- normale Banküberweisung wie bei anderen internationalen Überweisungen
Warum ist der eigene Kontoübertrag nicht meldepflichtig?
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 67 Abs. 1 AWV. Dort wird die Meldepflicht grundsätzlich für Zahlungen geregelt, die von Inländern an Ausländer oder von Ausländern an Inländer geleistet werden.
Bei einer Überweisung von Ihrem eigenen deutschen Konto auf Ihr eigenes Konto in Liechtenstein findet jedoch kein Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten statt: Absender und Empfänger sind dieselbe Person. Damit liegt grundsätzlich keine Zahlung zwischen einem Inländer und einem Ausländer im Sinne dieser Vorschrift vor.
Der eigene Kontoübertrag wird deshalb in den gesetzlichen Ausnahmen des § 67 Abs. 2 AWV nicht noch einmal ausdrücklich genannt – er fällt grundsätzlich bereits nicht unter den Tatbestand der Meldepflicht nach Absatz 1.
Was genau regelt § 67 Abs. 2 AWV?
Zusätzlich enthält § 67 Abs. 2 AWV konkrete Ausnahmen für Zahlungen, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen könnten, aber dennoch nicht gemeldet werden müssen.
Dazu gehören insbesondere:
- Zahlungen bis 50.000 Euro: Zahlungen, die einen Betrag von 50.000 Euro beziehungsweise den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht überschreiten, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Die Meldeschwelle wurde zum 1. Januar 2025 von zuvor 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben.
- Zahlungen im Zusammenhang mit Waren: Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren sind ebenfalls ausgenommen, da diese Warenbewegungen bereits über andere statistische Verfahren erfasst werden.
- Bestimmte kurzfristige Kredite und Guthaben: Auch Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten und Guthaben mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten sind grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen.
Wichtig ist die Unterscheidung: Bei der Überweisung auf das eigene Konto kommt es nicht darauf an, ob beispielsweise 20.000, 50.000 oder 100.000 Euro überwiesen werden. Die Nicht-Meldepflicht ergibt sich grundsätzlich daraus, dass keine Zahlung zwischen einem Inländer und einem Ausländer vorliegt – und nicht aus der 50.000-Euro-Grenze.
Warum herrscht häufig Unsicherheit?
Viele Banken weisen bei größeren Auslandsüberweisungen auf die AWV-Meldepflicht hin oder blenden entsprechende Hinweise im Online-Banking ein.
Diese Hinweise sind allgemein formuliert und bedeuten nicht automatisch, dass Ihre konkrete Überweisung tatsächlich meldepflichtig ist.
Ob eine Meldung erforderlich ist, hängt immer von der Art der Zahlung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt ab.
Wann kann eine AWV-Meldung erforderlich sein?
Je nach Einzelfall können grenzüberschreitende Zahlungen meldepflichtig sein, beispielsweise bei:
- Zahlungen an ausländische Unternehmen
- grenzüberschreitenden Darlehen
- bestimmten Kapitalanlagen oder Unternehmensbeteiligungen
- weiteren in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Sachverhalten
Ein reiner Kontoübertrag auf das eigene Konto stellt dagegen grundsätzlich keinen solchen meldepflichtigen Vorgang dar.
Wie läuft eine Überweisung auf Ihr LLB-Konto ab?
Nach der Registrierung erhalten Sie auf dem Postweg Ihre persönlichen Kontodaten der Liechtensteinischen Landesbank.
Anschließend können Sie den gewünschten Betrag einfach von Ihrem bestehenden Girokonto auf Ihr neues Konto überweisen.
Je nach Bank erfolgt die Gutschrift in der Regel innerhalb weniger Bankarbeitstage.
Häufige Fragen zur Überweisung nach Liechtenstein (FAQ)
Allein die Überweisung auf Ihr eigenes Konto löst grundsätzlich keine gesonderte Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt aus. Steuerliche Pflichten können sich jedoch unabhängig davon aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben.
Ja. Wie jede Banküberweisung wird auch eine Überweisung nach Liechtenstein von Ihrer Bank verarbeitet und dokumentiert.
Für Kontoüberträge auf das eigene Konto bestehen grundsätzlich keine gesetzlichen Höchstbeträge. Bei größeren Beträgen können Banken – wie auch bei inländischen Überweisungen – Nachweise zur Herkunft der Gelder anfordern. Dies dient der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Geldwäscheprävention.
Die Höhe möglicher Gebühren richtet sich nach dem Preisverzeichnis Ihrer Bank. Viele Banken bieten internationale Überweisungen innerhalb Europas inzwischen sehr günstig oder sogar kostenlos an.
Fazit
Die Überweisung von Ihrem eigenen Konto in Deutschland auf Ihr eigenes Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank ist grundsätzlich unkompliziert.
Da das Geld in Ihrem wirtschaftlichen Eigentum bleibt und kein Eigentümerwechsel stattfindet, handelt es sich in der Regel um einen Kontoübertrag, der grundsätzlich nicht der AWV-Meldepflicht unterliegt.
Sollten Sie sich im Einzelfall unsicher sein oder besondere Sachverhalte vorliegen, empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrer Bank, einem Steuerberater oder den zuständigen Behörden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die individuellen Umstände des Einzelfalls.