Auslandskonten ab 2027:
Was CRD VI für EU-Anleger bedeutet – und warum Liechtenstein eine Sonderstellung hat
Werden Auslandskonten für EU-Bürger ab 2027 verboten? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Anleger. Hintergrund ist die neue EU-Bankenrichtlinie CRD VI. Sie verändert den Zugang zu Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich. Ein generelles Verbot von Auslandskonten gibt es jedoch nicht – und für Liechtenstein ist die Situation ohnehin eine andere.
Das Wichtigste in Kürze
- Auslandskonten werden für EU-Bürger nicht verboten.
- Die neue Regelung betrifft vor allem Banken mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
- Dazu zählen beispielsweise Banken in der Schweiz, Großbritannien oder den USA.
- Für bestimmte Bankdienstleistungen müssen Drittstaatenbanken künftig grundsätzlich über eine entsprechend zugelassene Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat verfügen. Die Richtlinie sieht allerdings Ausnahmen vor.
- Liechtenstein ist Mitglied des EWR und damit kein Drittstaat im Sinne dieser Regelung.
- Für einen Anleger mit Wohnsitz in Deutschland bleibt eine Bankverbindung beziehungsweise Vermögensverwaltung in Liechtenstein daher grundsätzlich weiterhin möglich.
Was ändert sich ab 2027?
Hintergrund der aktuellen Diskussion ist die europäische Bankenrichtlinie CRD VI und insbesondere deren Artikel 21c.
Die Regelung richtet sich nicht gegen Anleger, die Vermögen außerhalb ihres Heimatlandes halten. Vielmehr regelt sie, unter welchen Voraussetzungen Banken aus sogenannten Drittstaaten Bankdienstleistungen innerhalb der Europäischen Union anbieten dürfen.
Ab dem 11. Januar 2027 müssen Unternehmen aus Drittstaaten für bestimmte Bankgeschäfte grundsätzlich eine zugelassene Zweigniederlassung in dem EU-Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie diese Dienstleistungen anbieten.
Das kann beispielsweise Banken aus der Schweiz, Großbritannien oder den USA betreffen.
Für diese Institute wird die grenzüberschreitende Betreuung von Kunden innerhalb der EU damit regulatorisch anspruchsvoller.
Nicht das Auslandskonto wird verboten.
Die EU verschärft vielmehr die Voraussetzungen, unter denen Banken von außerhalb des EWR bestimmte Bankdienstleistungen für Kunden innerhalb der EU anbieten dürfen.
Bedeutet das das Ende von Schweizer Konten für EU-Anleger?
Nicht automatisch.
Die CRD VI enthält verschiedene Ausnahmen und Sonderregelungen. Dazu gehört insbesondere die sogenannte Reverse Solicitation: Wendet sich ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative an eine Drittstaatenbank, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Niederlassungspflicht bestehen.
Auch bestimmte Wertpapierdienstleistungen nach MiFID sind von der neuen Niederlassungspflicht ausgenommen.
Trotzdem könnte die Regulierung in der Praxis dazu führen, dass einzelne Banken ihre Geschäftsmodelle für EU-Kunden überprüfen. Denn Institute müssen beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Kunden mit Wohnsitz in der EU weiterhin betreuen können.
Es handelt sich daher weniger um ein gesetzliches „Auslandskontenverbot“ als um verschärfte regulatorische Anforderungen an Drittstaatenbanken.
Was gilt für bestehende Konten?
Auch hier lohnt sich ein genauer Blick.
CRD VI sieht ausdrücklich vor, dass die neue Niederlassungspflicht bestehende Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht berührt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Bank jede bestehende Kundenbeziehung zwingend fortführen muss. Banken können unabhängig davon entscheiden, welche Kundengruppen sie im Rahmen ihrer Geschäfts- und Compliance-Politik betreuen möchten.
Und was bedeutet das für Liechtenstein?
Hier liegt ein entscheidender Unterschied, der in der aktuellen Diskussion über Auslandskonten häufig übersehen wird:
Liechtenstein ist kein Drittstaat im Sinne dieser europäischen Bankenregulierung.
Das Fürstentum ist seit 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dadurch nimmt Liechtenstein am europäischen Binnenmarkt teil und übernimmt einen großen Teil der relevanten EU-Finanzmarktregulierung.
Liechtensteinische Banken und Finanzinstitute bewegen sich damit in einem völlig anderen regulatorischen Rahmen als beispielsweise Schweizer Banken.
Für einen deutschen Anleger mit Wohnsitz in Deutschland bedeutet das:
Die neue Drittstaatenregelung der CRD VI steht einer Bankverbindung oder Vermögensverwaltung in Liechtenstein grundsätzlich nicht entgegen.
Schweiz und Liechtenstein: geografisch nah, regulatorisch verschieden
Gerade für Anleger aus Deutschland oder Österreich werden die Schweiz und Liechtenstein häufig in einen Topf geworfen.
Aus regulatorischer Sicht besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied.
Die Schweiz ist kein Mitglied des EWR und gilt im Rahmen der europäischen Finanzmarktregulierung grundsätzlich als Drittstaat.
Liechtenstein hingegen gehört zum EWR und ist in den europäischen Finanzbinnenmarkt integriert.
Diese Unterscheidung gewinnt durch CRD VI zusätzlich an Bedeutung.
| Liechtenstein | Schweiz | |
|---|---|---|
| Mitglied der EU | Nein | Nein |
| Mitglied des EWR | Ja | Nein |
| Teilnahme am EU-Binnenmarkt über den EWR | Ja | Nein |
| Drittstaat im Sinne der CRD-VI-Regelung | Nein | Ja |
| Neue Drittstaaten-Niederlassungspflicht nach Art. 21c | Nein | Grundsätzlich relevant |
Ein Konto in Liechtenstein bedeutet keine steuerliche Intransparenz
Die regulatorische Sonderstellung Liechtensteins sollte nicht mit steuerlicher Abschirmung verwechselt werden.
Liechtenstein nimmt am automatischen Informationsaustausch (AIA) teil. Finanzinstitute übermitteln dabei bestimmte Informationen über meldepflichtige Konten an die zuständigen Behörden, die diese mit den jeweiligen Partnerstaaten austauschen.
Für einen in Deutschland steuerpflichtigen Anleger bedeutet ein Konto oder Depot in Liechtenstein daher nicht, dass Vermögen gegenüber den deutschen Steuerbehörden verborgen bleibt.
Liechtenstein verbindet vielmehr einen eigenständigen Finanzplatz mit der Integration in den europäischen Wirtschaftsraum und international etablierten Transparenzstandards.
Was bedeutet das für Estably-Kunden?
Estably ist ein in Liechtenstein regulierter Vermögensverwalter. Die von uns verwalteten Vermögen können unter anderem bei einer liechtensteinischen Depotbank verwahrt werden.
Für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland ist dabei ein Punkt besonders relevant:
Liechtenstein bleibt auch unter CRD VI Teil des Europäischen Wirtschaftsraums. Die neuen Beschränkungen für Drittstaatenbanken treffen den Finanzplatz Liechtenstein daher nicht in gleicher Weise wie beispielsweise die Schweiz.
Damit zeigt die aktuelle Diskussion einmal mehr einen Aspekt, der bei der Wahl eines Finanzplatzes häufig unterschätzt wird: Entscheidend ist nicht nur, wo Vermögen verwahrt wird, sondern auch, in welchem rechtlichen und regulatorischen Rahmen sich dieser Finanzplatz bewegt.
Fazit: Kein Auslandskontenverbot – aber ein wichtiger Unterschied
Ab 2027 werden Auslandskonten für EU-Bürger nicht verboten.
CRD VI verschärft vielmehr die Bedingungen, unter denen Banken aus Drittstaaten bestimmte Bankdienstleistungen innerhalb der EU erbringen dürfen. Für Institute außerhalb des EWR kann das erhebliche Auswirkungen haben.
Liechtenstein nimmt dabei eine besondere Position ein: Das Fürstentum ist zwar kein Mitglied der Europäischen Union, gehört aber zum Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Anleger aus Deutschland und anderen EU-Staaten bleibt Liechtenstein damit auch nach Inkrafttreten der neuen Regelungen ein regulatorisch in den europäischen Binnenmarkt integrierter Finanzplatz.
Häufige Fragen zum Auslandskonten Verbot ab 2027 (FAQ)
Nein, Auslandskonten werden für Personen mit Wohnsitz in der EU ab 2027 nicht generell verboten. Die neue EU-Bankenrichtlinie CRD VI verschärft vielmehr die Voraussetzungen, unter denen Banken aus Drittstaaten bestimmte Bankdienstleistungen für Kunden innerhalb der EU anbieten dürfen. Betroffen sind damit in erster Linie die Banken und nicht die Kontoinhaber selbst.
Ja, Personen mit Wohnsitz in Deutschland können grundsätzlich auch nach dem 11. Januar 2027 ein Konto oder Depot in Liechtenstein führen oder neu eröffnen. Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und gilt daher im Rahmen der CRD VI nicht als Drittstaat. Die neuen Anforderungen für Drittstaatenbanken greifen bei liechtensteinischen Banken somit nicht.
Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die Schweiz hingegen nicht. Schweizer Banken gelten im Rahmen der CRD VI daher grundsätzlich als Drittstaatenbanken und können von den neuen Anforderungen betroffen sein. Liechtensteinische Banken sind dagegen in den europäischen Binnenmarkt integriert und fallen nicht unter diese Drittstaatenregelung.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die individuellen Umstände des Einzelfalls.